Aber die Krankenkassen würden doch keine wirkungslosen Mittel bezahlen!

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Ein wirrer Haufen von Zahlen und Buchstaben symbolisiert das Durcheinander in der Arzneimittel- und Sozialgesetzgebung
Etwas unübersichtlich, wie es aussieht…

Leider doch, auch wenn man es kaum für möglich halten mag, und zwar, weil der Gesetzgeber den Krankenkassen die Erstattung der Homöopathie erlaubt.

Wieso?
Über den Katalog der zulässigen Satzungsleistungen..

Man muss zunächst wissen, was Regelleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Regelleistungen sind die Erstattungen für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss freigegebenen Therapien, Methoden und Mittel, für die ein Nachweis der Wirksamkeit erbracht worden ist. Diese muss jede Krankenkasse zahlen nach § 12 des Sozialgesetzbuches V unter Beachtung der Prinzipien “ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich”.

Der gleiche § 12 legt fest, dass Leistungen, die nicht notwendig oder nicht wirtschaftlich sind, von Versicherten nicht beansprucht, von Leistungserbringern nicht erbracht und von Krankenkassen nicht bewilligt werden dürfen. Das würde dann eben nicht zu den Regelleistungen gehören.

Wie kommt es nun trotzdem dazu, dass inzwischen mehr als 75 Prozent der gesetzlichen Krankenkassen Kosten für Homöopathie übernehmen?

Dazu muss man zusätzlich wissen, was “Satzungsleistungen” sind.  Dazu sagt des Gesundheitsministerium selbst auf seiner Webseite:

“Satzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren kann. Satzungsleistungen stehen in der Regel im freien Ermessen der Krankenkassen und können im Wettbewerb der Krankenkassen eingesetzt werden. Soweit sie bestehen, ist die Krankenkasse gegenüber allen Versicherten an ihre Satzungsregelung gebunden.”

Das Instrument der Satzungsleistungen gibt es schon länger. Spannend wurde es aber erst mit einer  Rechtsänderung aus dem Jahre 2012, dem 3. GKV-Versorgungsstrukturgesetz, mit dem der Katalog der möglichen Satzungsleistungen und damit die Möglichkeit der Kassen, sich einen “Bauchladen” an Dingen neben den für alle verbindlichen Regelleistungen  zuzulegen, gewaltig erweitert wurde.

Das trojanische Pferd

Die Satzungsleistung ist so etwas wie das trojanische Pferd der Mittel und Methoden, die eigentlich nach der klaren Aussage des Sozialgesetzbuches von den Kassenleistungen ausgeschlossen sein müssten.

Zwei der Dinge, die 2012 als Satzungsleistungen zugelassen wurden, waren nämlich die Erstattung rezeptfreier Mittel und die Erstattung von Leistungen “sonstiger Leistungserbringer”.

Bekanntlich sind homöopathische Mittel ja Arzneimittel kraft Gesetzes – aufgrund des unsäglichen “Binnenkonsens”, nicht aufgrund wissenschaftlicher Wirkungsnachweise. Dieses Privileg teilen sie mit anthroposophischen und phytotherapeutischen Mitteln. Und hier ist wichtig zu verstehen:

Die homöopathischen Mittel als solche waren nie von der Kassenerstattung ausgeschlossen. Denn sie sind ja Arzneimittel kraft Gesetzes. Der Haken ist eben nur, dass sie praktisch alle rezeptfrei erhältlich sind – und die rezeptfreien Mittel wurden 2004 in einer der Kostendämpfungsrunden von der Erstattung durch die GKV komplett ausgeschlossen. Nicht wegen der dubiosen Methode Homöopathie waren die Kassen also bis 2012 gehindert, diese zu erstatten, sondern nur deshalb, weil alle rezeptfreien Mittel seit 2004 von der Erstattung ausgenommen waren. Mit einigen Ausnahmen, vor allem für Kinder und Heranwachsende bis zu einer bestimmten Altersgrenze. Und in der Tat: Diese erhalten seit Jahr und Tag und bis heute verordnete Homöopathika als Regelleistungen erstattet!

Und mit der Erstattungsfähigkeit von Leistungen “sonstiger Leistungserbringer” öffnete sich auch das Tor für die Erstattung ärztlicher homöopathischer Leistungen, für die es bislang schlicht keine Abrechnungsziffern gab. Das holte man nun schnell nach, indem der Zentralverein homöopathischer Ärzte über seine Marketinggesellschaft mit den Kassen sogenannte Selektivverträge abschloss, mit denen geregelt wurde, dass ärztliche homöopathische Leistungen außerhalb der normalen Budgetierung mit besonderen Sätzen abgerechnet werden konnten. (Die Idee der Selektivverträge sollte einmal eigentlich eine bessere Versorgung chronisch Kranker sichern, ist aber – wie so vieles – inzwischen längst auf ganz andere Gebiete ausgeufert.)

Und so waren die Regelungen des 3. GKV-Versorgungsstrukturgesetzes, ohne dass das Wort “Homöopathie” überhaupt darin irgendwo auftauchten, zum “trojanischen Pferd” geworden, mit dem sich die Homöopathie (was die Mittel betrifft: wieder) in der gesetzlichen Krankenversicherung etablieren konnte.

Und daraus sollte uns eines deutlich werden: Ein Ende der Kassenerstattung als Satzungsleistung wäre nur ein “Etappensieg” für die Homöopathiekritik, ein sozusagen versicherungstechnischer Vorgang. Das Scheunentor der Arzneimitteleigenschaft, mit der sich die Homöopathie innerhalb der Medizin platziert, bleibt offen. Und damit auch die Möglichkeit, wiederum durch einen gesetzes- bzw. versicherungstechnischen Vorgang das Ganze irgendwann wieder umzudrehen. Solange die Homöopathie nicht allen anderen Arzneimitteln im Zulassungsverfahren gleichgestellt ist – mehr verlangt niemand – bleibt das Grundproblem ungelöst.

Wettbewerb – womit denn?

Das ist ja nun schon eine ziemlich verdrehte Angelegenheit. Warum tut der Gesetzgeber so etwas? Was hat ihn bewogen, den Katalog der zulässigen Satzungsleistungen derart zu erweitern?

Beabsichtigt war damit eine “Stärkung des Wettbewerbs” der Kassen untereinander. Das war auch 2012 beileibe nicht neu. Es gab Wettbewerbsanreize schon lange vorher, aber hauptsächlich auf dem Feld der Beitragshöhe und der Ausschöpfung von Rationalisierungspotenzialen (beides hängt zusammen). Wettbewerb über die für alle gleichen  Regelleistungen war ja nicht möglich, aber Wettbewerb über den Beitragssatz und über Rationalisierungseffekte war 2012 praktisch ausgeschöpft. Wobei unbestritten der Effektivitätsgedanke auch Wirkung gezeigt hat, wie man an der deutlich zurückgegangenen Zahl der gesetzlichen Kassen sehen kann. Und so kam es um einen Angebotswettbewerb, reinem Marketing mit einem bunten Bauchladen an “Leistungen” für den potenziellen Kunden, vor allem der wellnessorientierten, durchweg gesunden “Midage-Generation”

So blieb nur noch der Wettbewerb über die Satzungsleistungen, die über die Regelleistungen hinausgehen. Und da stand die Homöopathie ganz oben im Wunschkatalog – der homöopathischen Lobby und auch der Kassen, die sich davon Lukratives versprachen.

Marketing steht über Wirksamkeit 

Aufgrund der ohnehin vorhandenen “Beliebtheit” der Homöopathie und emsiger Lobbyarbeit der üblichen Verdächtigen, fingen die Kassen an, sich gegenseitig mit der Kostenübernahme für diese unwirksame Methode zu überbieten – mit Segen des Gesetzgebers, unter Aufsicht der zuständigen Dienststellen und Institutionen und – ganz wichtig – auf Kosten sämtlicher Beitragszahler der jeweiligen Kasse. Denn es wird ja kein Wahl- oder Zusatztarif angeboten (den gab es mal in der GKV; war aber fast ganz abgestorben und wurde daher 2018 abgeschafft), sondern den satzungsmäßigen Tarif für Regelleistung plus Satzungsleistungen hat jedes Mitglied zu bezahlen.

Von dieser Leistung des Gesetzgebers war offenbar selbst die Homöopathie-Lobby einigermaßen überrascht. Selbst die damalige Vorsitzende des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte konstatierte verblüfft: “Für die Krankenkassen ist das wahrscheinlich ein Marketinginstrument, um sich von der Konkurrenz abzusetzen”. Dem ist wenig bis nichts hinzuzufügen.

Fazit

Auf breiter Front – das heißt, bei rund drei Viertel der gesetzlichen Krankenkassen – wird mit dem Segen des Gesetzgebers überwiegend aus Marketinggründen das Geld aller Beitragszahler für die unwirksame Methode “Homöopathie” ausgegeben. Aus Sicht eines rational denkenden Versicherten kann sich das eigentlich nur als Veruntreuung seiner Beitragsgelder darstellen. Aus Sicht der Homöopathie-Lobbyisten und vielfach auch der Kassenvertreter selbst hört man hierzu in der Regel, dass “die Leute das ja wollen” oder “die Nachfrage groß” sei. Was für ein Irrweg im wahrsten Sinne des Wortes. Nett ausgedrückt, hat hier der Gesetzgeber ganz offensichtlich falsche Anreize gesetzt, wie man in der Volks- und Betriebswirtschaft zu sagen pflegt. Die Sozialversicherung bietet – zurückhaltend ausgedrückt – wenig Raum für Wettbewerb und Marketing, zumal nicht mit medizinisch wertlosen Mitteln und Methoden. Sie ist eine Solidargemeinschaft, bei denen andere Prinzipien im Vordergrund zu stehen haben.


Es geht noch weiter: Lesen Sie bei uns, warum die Kassen Brillen und höhere Zuschüsse für Zahnersatz gar nicht zahlen dürfen und diese deshalb nach geltendem Recht nicht “gegen Homöopathie getauscht” werden dürfen – und warum erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Homöopathie-Erstattung trotz Arzneimitteleigenschaft und Satzungsleistungs-Gesetzgebung wirklich in Ordnung geht.


Mehr zum Thema Krankenkassen und Homöopathie gibt es auch auf unserer Homöopedia und auf VICE mit Dr. Natalie Grams: Warum Krankenkassen endlich aufhören sollten, die Homöopathie zu bezahlen


Autor: Udo Endruscheit

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

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