Heilpraktiker zu Apothekenpflicht und Kennzeichnung von Homöopathika – eine Stellungnahme des INH

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In der Rubrik „Forum Gesundheitspolitik“ der Zeitschrift „Der Heilpraktiker“ (Ausgabe 9/2017) ist eine Stellungnahme zu der Forderung aus der Politik erschienen, die Apothekenpflicht der Homöopathika aufzuheben und eine Kennzeichnungspflicht der Inhaltsstoffe in deutscher Sprache einzuführen (hier die Pressemitteilung der CDU-Fraktion).

Die Stellungnahme erschien namens der „Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker“ (AMK) und ist gezeichnet von Arne Krüger als stellvertretendem Sprecher der AMK [1]. Herr Krüger ist zudem -als einer von zwei Heilpraktikervertretern- in der Kommission D beim BfArM tätig, die im Rahmen des „Binnenkonsens“ über die Zulassung homöopathischer Mittel nach Maßgabe “homöopathischen Erkenntnismaterials” entscheidet. Zudem ist Herr Krüger stellvertretender Vorstand des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH).

Das Thema des INH ist im Kern nicht die Heilpraktikerproblematik, sondern die Pseudomethode Homöopathie. Jedoch ist hier die Verschränkung dieser beiden Sphären so deutlich sichtbar, dass wir hierzu Position beziehen.

Was meint nun Herr Krüger zu dem Vorstoß aus der Politik zur Aufhebung der Apothekenpflicht und einer erweiterten Kennzeichnung von Homöopathika?

Gleich zu Anfang unterliegt er einer gravierenden Fehleinschätzung, wenn er postuliert, die Homöopathika seien vorrangig gar nicht zur Selbstmedikation bestimmt, sondern für die Verwendung und Verschreibung durch homöopathische Behandler. Das ist nach der Hahnemannschen Lehre zweifellos richtig, jedoch widerspricht dem die Realität gravierend. Von rund 622 Mio € Apothekenumsatz an Homöopathika (2016, Quelle: Bundesverband der Arzneimittelhersteller) wurden etwa 500 Mio €, also der ganz überwiegende Anteil, als Direktverkäufe (OTC, „Over the Counter“) umgesetzt. Dies allein mag vielleicht nicht die wirkliche Relation der von Behandlern verordneten oder auch empfohlenen Mittel im Verhältnis zu denen einer reinen Selbstmedikation widerspiegeln. Die Grundaussage, nämlich das Überwiegen der Selbstmedikation, wird aber durch die Ergebnisse einer Allensbach-Umfrage aus dem Jahr 2014 klar bestätigt. Nach den dortigen Angaben benennen 67 Prozent der Befragten als „Weg zu homöopathischen Arzneimitteln“ den „Rat von Freunden, Familie und Bekannten“. [2]

Den Thesen, die Herr Krüger aus dem von ihm postulierten Vorrang fachlicher Verordnung von Homöopathika ableitet, vermögen wir nicht zu folgen. Interessanterweise will er die Apothekenpflicht der Homöopathika gerade mit der fehlenden Indikation der registrierten Mittel begründen. Dies sei der Grund für die Kennzeichnung der Mittel mit den „fachlich korrekten Namen aus dem Homöopathischen Arzneibuch“. Also wird die eine Irreführung des Verbrauchers mit der nächsten begründet? Eine Indikationsangabe wird dem Verbraucher nicht geliefert, weil es keine Wirkungsnachweise für das Mittel gibt, und das führt dann wiederum dazu, dass man ihn im Unklaren darüber lässt, was man da überhaupt einnimmt? Und das soll dann die unumgängliche Beratung durch Apotheken erfordern? Ob Herrn Krüger bewusst ist, dass im Jahre 2017 rund 53 Mio € des OTC-Umsatzes (also mehr als 10 Prozent, steigende Tendenz) an Homöopathika über den Versandhandel erzielt wurden, was sich nun überhaupt nicht mehr mit dem von ihm gezeichneten Bild vereinbaren lässt? [3]

Wobei wir damit die grundlegende Irreführung, nämlich die, dass es sich um spezifisch unwirksame Mittel handelt, noch gar nicht  thematisiert haben.

Nein, die Kennzeichnungspflicht muss – im Sinne der amerikanischen Verbraucherschutzbehörde FTC – nach unserer Ansicht noch deutlich über die umgangssprachliche Bezeichnung der Inhaltsstoffe hinausgehen – dazu hat das INH bereits hier Stellung genommen.

Müsste die von ihm so aufgebaute Argumentation Herrn Krüger in Anbetracht der tatsächlichen Umsatzzahlen nicht konsequenterweise zu der Forderung führen, der Freiverkauf von Homöopathika sei völlig zu untersagen? Es wäre sicher interessant, wie er dies den einschlägigen Herstellerfirmen vermitteln würde.

In der Folge gefällt es Herrn Krüger, sich selbst in den Rücken zu fallen. Er meint nun – in spürbarem Gegensatz zu seiner These des Anfangs – allen Ernstes, gerade Mittel ohne „beantragte Wirksamkeit“ und „ohne Benennung eines Anwendungsgebietes“ würden „wohl kaum (beim Verbraucher) den Eindruck einer wissenschaftlich anerkannten Alternative machen“ (was eine der Argumentationslinien des auf Verbraucherschutz gerichteten Vorstoßes der CDU-Fraktion war). Er zieht sich darauf zurück, dass die Apothekenpflicht sich bei allen Arzneimitteln lediglich aus dem Risikopotenzial des jeweiligen Mittels ergebe, und das sei bei den Homöopathika gleich Null. Und genau das, so Krüger, sei dem Konsumenten doch völlig klar!

Was das rein toxische Nebenwirkungsrisiko betrifft, pflichten wir ihm gern bei. Aber wir sind keineswegs überzeugt, dass diese Sichtweise zu Sinn und Zweck der Apothekenpflicht derjenigen der Mehrzahl der Verbraucher entspricht. Die Assoziation „Apotheke – muss doch in Ordnung sein“, flankiert davon, dass Krankenkassen Homöopathika erstatten und der Gesetzgeber ihnen einen Schutzraum zubilligt, ist massiv prägend für die Verbraucherentscheidung, die davon ausgeht, ein spezifisch wirksames Arzneimittel zu erwerben.. Die Aufforderung zur Selbstmedikation mit Homöopathika ist allgegenwärtig, womit das Indikationsverbot geradezu überkompensiert wird. Wenn Herr Krüger all das wegreden will, ist er mit der Praxis schlicht nicht vertraut.

Und es macht einen Unterschied, ob auf Wirksamkeit geprüfte und zugelassene Pharmazeutika in der Apotheke wegen ihres geringen Nebenwirkungsrisikos frei abgegeben werden oder ob die Verbraucher durch die „Adelung“ per Apothekenpflicht darüber getäuscht werden, dass sie spezifisch unwirksame Mittel einkaufen.

Es ist uns auch durchaus klar, dass die Inhalte der Beipackzettel registrierter Homöopathika den „rechtlichen Vorgaben“ entsprechen und dies bezweifeln wir ebenso wenig wie den Umstand, dass sie „in deutscher Sprache verfasst sind“. Beides sagt aber überhaupt nichts über den für den Verbraucher wichtigen Informationsgehalt aus. Vor allem auch nicht darüber, ob die geltenden rechtlichen Vorgaben richtig oder auch nur sinnhaft sind, um darüber zu informieren, dass die Indikation deshalb fehlt, weil für die Mittel keinerlei Wirkungsnachweis erbracht wurde.

Zu allem Überfluss bemüht Herr Krüger nun noch das „Traditionsargument“ für die Homöopathie. Aber was bedeutet denn das Traditionsargument in der Wissenschaft, speziell in der Medizin?

Der Traditionsbegriff hat im Zusammenhang mit Erkenntnisgewinnung nichts verloren. Er ist ein soziologischer, kulturbildender und -tradierender Begriff, der mit Erkenntnis, Rationalität und Wissenschaftlichkeit keine Schnittmengen hat. Tradition ist auch überall etwas anderes, von Ort, Bevölkerung und Vergangenheit abhängig. Wer zum Traditionsargument greift, versucht einen Appell an das Publikum mit dem Bild des „Schönen, Guten, Wahren“, will für sein Anliegen sozusagen als „Kulturgut“ Schutz einfordern. Was das mit einer Argumentation über Falsch und Richtig, Gut und Schlecht, Sinnlos und Sinnhaft zu tun hat – das kann man sich leicht selbst beantworten: Wenig bis nichts.

Und nein, es gelingt uns nicht, den interessanten Beispielen von Herrn Krüger zu umgangssprachlichen Bezeichnungen von Inhaltsstoffen die von ihm intendierte Bedeutung beizumessen. Er möchte über diese Beispiele belegen, dass die umgangssprachlichen Bezeichnungen der Inhaltsstoffe nur zur Verunsicherung der Verbraucher beitragen würden. Wenn er den „Frauenmantel“ anführt, um zu verdeutlichen, daraus werde der Verbraucher möglicherweise entnehmen, einer der Inhaltsstoffe sei ein Kleidungsstück oder gar das „Wanzenkraut“ als Beispiel dafür zitiert, dass der Verbraucher durch die Annahme unappetitlicher Bestandteile verunsichert und gar (per Nocebo-Effekt) eine homöopathische Therapie negativ beeinflusst werde, so begibt er sich doch auf eine einigermaßen groteske Ebene. Und das, nachdem er gerade erst den mündigen und informierten Verbraucher beschworen hat, der sich völlig klar über die arzneimittelrechtliche Einordnung der homöopathischen Mittel und der Gründe für die Apothekenpflicht sei? Ein weiterer Selbstwiderspruch.

Zu absurd, als dass wir  hier unsererseits mit Wortspielen wie dem berühmten Zitronenfalter kommen wollen. Erst recht nicht mit dem des Begriffs des Heilpraktikers, der ja nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben weder heilen können noch Praxis haben muss, um seine Zulassung zu erlangen.

Lieber ziehen wir hier das Fazit: Keines der „Argumente“ von Herrn Krüger kann etwas daran ändern, dass es an einem belastbaren Nachweis spezifischer Wirksamkeit für die Homöopathie nach inzwischen fast 220 Jahren ihrer Existenz nach wie vor fehlt, was in einem erheblichen Widerspruch zur angeblichen umfassenden Wirksamkeit dieser Therapie steht. Wenn die Homöopathie so umfassend und tiefgreifend wirkt, wie von ihren Anhängern vertreten wird, warum hat man dann trotz intensiver Bemühungen bislang noch nicht eine einzige Indikation gefunden, bei der das auch belastbar nachgewiesen werden kann?

Ein Fallen der Apothekenbindung und eine erweiterte Kennzeichnungspflicht der Homöopathika (duchaus im Sinne der amerikanischen FTC) wären deshalb auch gar nicht mehr als ein Schritt in die richtige Richtung: Nämlich dahin, Homöopathika aus der gesetzlichen Anerkennung als Arzneimittel zu entlassen und der Homöopathie generell keinen Platz mehr im öffentlichen Gesundheitswesen einzuräumen.


[1] Die AMK ist sogenannte „Stufenplanbeteiligte“ im Sinne der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken (Stufenplan) nach § 63 des Arzneimittelgesetzes (AMG)“ http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022005_111436241.htm

[2] https://www.bah-bonn.de/bah/?type=565&file=redakteur_filesystem%2Fpublic%2FErgebnisse_Allensbach_deSombre.pdf

[3] Quelle: https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2018/az-5-2018/versand-boomt-im-otc-markt / Teaser unter https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/suche?search=Homöopathie+Umsatz


Bildnachweis: Fotolia_90994398_XS

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