Offener Brief des INH an die Siemens BKK zu deren Veröffentlichung “Hintergrundinformation Homöopathie”

Lesedauer / Reading Time: 6 min

Im Rahmen der Diskussion zur Erstattung von Homöopathie durch gesetzliche Krankenkassen hat der Vorstandsvorsitzende der Siemens BKK (SBK) auf Twitter Aufmerksamkeit mit dem “Argument” erregt, es komme “versicherungstechnisch” auf den geringen Betrag, der für Homöopathie in seinem Hause aufgewendet werde, letztlich gar nicht an. Nachdem diese Position auf Twitter Widerspruch erfahren hatte, wurde seitens der SBK auf deren Webseite eine “Hintergrundinformation: Homöopathie bei der Siemens-Betriebskrankenkasse” veröffentlicht und auf Twitter im Rahmen der Debatte ausdrücklich hierauf verwiesen.

Das Informationsnetzwerk Homöopathie sieht sich veranlasst, zu dieser Veröffentlichung mit einem offenen Brief an die Siemens BKK Stellung zu nehmen, der nachstehend wiedergegeben ist:

 

An die
Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK)

Per E-Mail (info@sbk.org)

09.01.2018

Offener Brief des Informationsnetzwerks Homöopathie zur Veröffentlichung der BKK Siemens „Hintergrundinformation: Homöopathie bei der Siemens-Betriebskrankenkasse“ (https://www.sbk.org/themen-standpunkte/hintergrundinformation-homoeopathie/)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ihre Einrichtung gehört zu den zahlreichen Krankenkassen, die Kosten für homöopathische Behandlungen erstatten, was seit geraumer Zeit in der Diskussion steht. Auf Twitter hat Ihr Vorstandsvorsitzender zusätzliche Aufmerksamkeit erregt, indem er das „Peanuts“-Argument vorbrachte, also der Meinung war, die geringen Aufwendungen für die Homöopathie fielen im Rahmen der Gesamtausgaben doch eh nicht ins Gewicht. Dem wurde bereits auf Twitter insofern widersprochen, als dass dies nicht der einzige, ja nicht einmal ein vorrangiger Aspekt bei der Forderung sei, Homöopathie nicht mehr durch Krankenkassen zu erstatten.

Sie haben daraufhin ihren Standpunkt zur Homöopathie-Erstattung präzisiert (https://www.sbk.org/themen-standpunkte/hintergrundinformation-homoeopathie/ ), dafür erst einmal ein Dank, denn dies ermöglicht einen Diskurs. Nachstehend befassen wir uns deshalb mit dem, was Sie in ihrer Präzisierung vorbringen und orientieren uns dabei an den Überschriften der einzelnen Punkte, wie sie in Ihrer Veröffentlichung verwendet werden:

  1. In welchem Umfang übernimmt die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) eine Behandlung durch Homöopathen?

Sie informieren an dieser Stelle darüber, dass bei Ihnen ein gesonderter Wahltarif für homöopathische Leistungen angeboten werde („Arzneimitteltarif“), der sich versicherungsmathematisch auch selbst trage (also nicht der Bereich der Satzungsleistungen „für alle“ betroffen sei).

Diese Information ist allerdings unvollständig.

Nach den Informationen auf der SBK-Webseite gilt dies nur für den Arzneimittelanteil, also die Globuli; der ärztliche Behandlungsanteil zur Homöopathie ist genau wie bei anderen Kassen über einen Selektivvertrag mit der Managementgesellschaft des Zentralvereins homöopathischer Ärzte im Rahmen der Satzungsleistungen abgedeckt, trifft insofern auch alle Versicherten, die kein „Interesse“ an Homöopathie haben.

Selbst unterstellt, die Homöopathie sei wirklich komplett Teil eines Wahltarifangebotes: Die Krankenkassen, ganz besonders die gesetzlichen, sind wichtige Player im Gesundheitswesen. Wir sehen durchaus, dass der Gesetzgeber -anders als in den allermeisten Industriestaaten- die Ausrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens auf evidenzbasierte Mittel und Methoden (noch) nicht konsequent durchgeführt hat. Leider. Es kann dann aber nicht Aufgabe der Krankenkassen sein, mit dem Angebot eines „Bauchladens“ an unwissenschaftlichen und unwirksamen Methoden, auch nicht im Rahmen eines „freiwilligen Tarifs“, das Vertrauen ihrer Versicherten auf vernünftige, rationale Medizin zu untergraben und dadurch nicht unwesentlich zur leider ohnehin grassierenden Irrationalität und Wissenschaftsfeindlichkeit beizutragen. Abgesehen davon, dass solche Angebote richtig verstanden eigentlich ein ethisches Problem für die Krankenkassen sein müssten.

Man sollte sich vergegenwärtigen, dass das Angebot unwissenschaftlicher Methoden mit der Autorität einer gesetzlichen Krankenkasse die notwendige Weiterentwicklung des Gesundheitssystems im Sinne von Leistungsfähigkeit, Effektivität und Nachhaltigkeit direkt bedroht. Homöopathie ist der „Einstieg“ für die Akzeptanz weiterer pseudomedizinischer Methoden und häufig mit Dingen wie Impf“skepsis“ korreliert (vielleicht weniger in der Ärzteschaft, aber grundsätzlich sehr wohl). Damit ist die Homöopathie die Scheidegrenze, jenseits derer die Gefahr einer weiteren Zuwendung der Patienten zu gefährlicheren pseudomedizinischen Methoden besteht. Die Verantwortung der gesetzlichen Krankenkassen hierbei ist erheblich. Von ihnen müsste eine deutliche Signalwirkung gegen solche Tendenzen ausgehen.

  1. Inwieweit konnte die Wirksamkeit von Homöopathie erwiesen werden und wie steht die SBK zu Studien, die eine homöopathische Behandlung als wirkungsfrei ansehen?

„Es ist richtig, dass es keine wissenschaftlichen Studien gibt, die die Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel eindeutig belegen – was aber im Umkehrschluss nicht heißt, dass sie nicht wirksam sein könnten.“ Dieser Satz in Ihrer Stellungnahme öffnet jeglicher Beliebigkeit Tür und Tor und hat mit einem wissenschaftlich-rationalen Blick auf das Problem nichts zu tun. Wie das INH gerade erst in seinem Artikel „Wissenschaftler behaupten, Homöopathie sei unmöglich“  dargelegt hat, ist der von Ihnen zitierte „Umkehrschluss“ eine absolute Leeraussage – allein deshalb, weil die Nichtwirksamkeit (die Unmöglichkeit) von etwas prinzipiell nicht bewiesen werden kann. Die Homöopathie hat aber die wissenschaftlich denkbar höchste Unwahrscheinlichkeit gegen sich, dass ihr jemals ein Wirkungsnachweis, geschweige denn eine mit dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnis vereinbare Erklärung eines Wirkmechanismus, gelingen könnte. Sie ist in höchstem Maße unplausibelwiderspricht alltäglichen Erfahrungen und ist auch mit Naturgesetzen nicht vereinbar. Jedes Erklärungsmodell der Homöopathie würde eine massive Revision des gültigen und bewährten wissenschaftlichen Weltbildes bedeuten. Man kann sich deshalb nicht -zumal nicht als Krankenkasse, die sich glaubwürdig und seriös gegenüber ihren Versicherten aufstellen sollte- auf das Hamlet-Argument des „Es gibt zwischen Himmel und Erde…“ zurückziehen.

Es sollte als Antwort genügen, ein weiteres Mal die Zusammenfassung der EASAC, des Beratungsgremiums der Europäischen Wissenschaftsakademien, zu zitieren:

  • [Wir schließen aus unseren Untersuchungen,] dass die Behauptungen zur Homöopathie unplausibel sind und im Widerspruch zu den etablierten wissenschaftlichen Grundlagen.
  • Wir erkennen an, dass bei einzelnen Patienten ein Placebo-Effekt auftreten kann, aber wir stimmen früheren ausführlichen Untersuchungen zu und schließen daraus, dass keine Krankheiten bekannt sind, für die es robuste und replizierbare Nachweise gäbe, dass die Homöopathie über diesen Placebo-Effekt hinaus wirksam sei.

Dies ist die gültige Aussage der wissenschaftlichen Welt zur Homöopathie. Die von Ihnen formulierte Position ist damit unter Anlegung allgemeingültiger rationaler Maßstäbe unhaltbar.

  1. Wieso ist es für die SBK kein Problem eine nicht beweisbare Behandlungsform (= Homöopathie) zu bezahlen, während dies bei beispielsweise Brillen nicht möglich ist?

In der Tat ist es den gesetzlichen Krankenkassen sozialversicherungsrechtlich verwehrt, an die Stelle von Homöopathie-Erstattungen Leistungen für Brillen und höhere Beteiligungen bei Zahnersatz zu setzen. Das ist dem Informationsnetzwerk Homöopathie durchaus bekannt und längst in einem Artikel auf seiner Webseite detailliert erklärt . Gleichwohl haben wir Verständnis dafür, dass dies häufig von Versicherten, die die Homöopathie ablehnen, als Wunsch genannt wird.

Auch hier begegnet uns in Ihrer Argumentation wieder ein grundlegendes Missverständnis, wenn Sie sich auf die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit berufen, per Satzungsleistung Homöopathie in den Leistungskatalog aufzunehmen. Wie im eben zitierten Artikel von der INH-Webseite nämlich ebenfalls aufgeführt, ist keine Krankenkasse dazu gezwungen. Sie schreiben selbst, dass eine Erstattung der besonderen Therapierichtungen „nicht ausgeschlossen ist“ – beenden damit aber Ihre Betrachtung. Nur: Es ist einer gesetzlichen Kasse aber auch nicht völlig freigestellt, denn das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass an die Mittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Anthroposophie, Phytotherapie) die gleichen Kriterien der „Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ anzulegen sind wie an alle anderen Arzneimittel. Ein einschlägiger sozialrechtlicher Kommentar führt damit übereinstimmend aus: „Eine Begünstigung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen mit der Folge, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse … entsprechen, widerspricht … den gesetzlichen Vorgaben.“

Bereits im Punkt 2. wurde dargelegt, dass die Homöopathie nach weltweitem wissenschaftlichem Urteil im Widerspruch zu etablierten wissenschaftlichen Grundlagen steht und es für keine Krankheit belastbare und reproduzierbare Nachweise einer spezifischen Wirksamkeit gibt. Eine solche Methode kann niemals die sozialversicherungsrechtlichen Erstattungsvoraussetzungen von „Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ erfüllen – insofern bewegt sich nach unserer Einschätzung bereits unter der geltenden Rechtslage jede Krankenkasse, die über Satzungsleistungen Homöopathie erstattet, auf sehr dünnem Eis. Wir sehen in diesem Zusammenhang mit Interesse, dass Sie in Ihrer Stellungnahme selbst die Homöopathie als eine „nicht beweisbare Behandlungsform“ bezeichnen.

Noch ein Wort zu dem Einwand, man bezahle auch im Bereich der „normalen“ Medizin unwirksame Medikamente und Methoden: Auch das dürfte eine Kasse nicht tun. Allerdings ist die Rechtslage hier so, dass jede GKV-Kasse bei „normalen“ pharmazeutischen Arzneimitteln und therapeutischen Methoden an die Zulassungsentscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschuss für Arzneimittel gebunden ist: Was der G-BA in diesem Bereich zulässt, gehört kraft Gesetzes zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Es ist nicht schlüssig und nicht redlich, diesen Sachverhalt gegen die Erstattung von Homöopathie auszuspielen, für oder gegen die sich jede Kasse selbst entscheiden kann.

  1. Wie hoch sind die jährlichen Kosten durch homöopathische Behandlungen für den Beitragszahler?

Hier sind wir beim Ausgangsargument, das bei Twitter zu Kritik an der diesbezüglichen Äußerung Ihres Vorstandsvorsitzenden geführt hat. Es sollte genügen, darauf zu verweisen, dass die Herausnahme der Homöopathie aus dem britischen öffentlichen Gesundheitssystem mit dem ausdrücklichen Statement des NHS (National Health Service) verbunden war, es gehe -nicht einmal nachrangig- um eine Kostenersparnis, sondern vielmehr um „fehlende klinische Wirksamkeit“ und die daraus folgende „geringe Kosteneffektivität“, also um das nicht vorhandene Aufwand-Nutzen-Verhältnis. Denn: Nichts ist immer zu teuer. Aus den Stellungnahmen der übrigen staatlichen Stellen, die im Jahre 2017 die Homöopathie aus ihren Gesundheitssystemen entfernt haben (Australien und Russland) ist uns auch nicht bekannt, dass die Kosten eine Rolle, geschweige denn eine entscheidende, gespielt haben, ebensowenig wie beim oben zitierten Statement des Wissenschaftlichen Beirats der Europäischen Wissenschaftsakademien (EASAC). Noch einmal: Es geht um Ehrlichkeit und Redlichkeit gegenüber den Patienten, um Glaubwürdigkeit und die bestmögliche Versorgung innerhalb des Gesundheitssystems. Dabei sollten die gesetzlichen Krankenkassen die Rolle eines Vorreiters spielen und nicht auf „Wünsche“ der Versicherten, sondern auf objektivierbare Standards abheben. Nihil nocere – vor allem nicht schaden, dieser alte hippokratische Grundsatz gilt auch hier. Und Schaden wird -wie dargelegt- auf vielfältige Weise erzeugt, wenn gesetzliche Krankenkassen mit ihrer Autorität Homöopathie handhaben wie eine nachgewiesen wirksame Methode.

  1. Warum senkt die SBK nicht lieber den Zusatzbeitrag als weiter für homöopathische Behandlungen aufzukommen? 

Eine Stellungnahme dazu erübrigt sich eigentlich durch die Ausführungen zu Punkt 4. Allerdings möchten wir uns nicht dem „Peanuts“-Argument anschließen, dass es ja auf 1,1 Mio Euro letztlich nicht ankäme. Jeder Euro an Beitragsgeldern verlangt unter dem Aspekt der Redlichkeit gegenüber den Mitgliedern Sorgfalt bei der Verwendung. Beispielsweise wäre das Geld sehr gut für freiwillige Therapien bei sehr seltenen Erkrankungen oder ähnlichen Fallkonstellationen aufgehoben. Aber dies betrifft nicht unser Kernanliegen.

Schlussbemerkung

Wir wehren uns grundsätzlich gegen eine Strategie von Krankenkassen, mit einem „Zauberladen“ voller Dinge, die zwar unwirksam und ineffektiv sind, aber von einer bestimmten Klientel „gewünscht“ werden, einen aus dem Ruder gelaufenen „Wettbewerb“ zu bestreiten. Der ursprüngliche Gedanke der Gesundheitspolitik, einen Leistungswettbewerb innerhalb der GKV über Rationalisierungseffekte und die Beitragshöhe zu initiieren, hat ja -wie die Fusion vieler Kassen verdeutlicht- seine Ergebnisse durchaus gehabt. Dies allerdings auf einen „Leistungswettbewerb“ als Mittel des „Kundenfangs“ auszuweiten, halten wir schon grundsätzlich für verfehlt. Dass unwirksame und potenziell gefährliche Methoden wie die Homöopathie dazu herhalten müssen, halten wir zudem für völlig indiskutabel.

Mit freundlichen Grüßen

Informationsnetzwerk Homöopathie

Dr. Natalie Grams
Dr. Norbert Aust
Dr. Christian Lübbers
Udo Endruscheit

Top