Der Antrag der „Jungen Grünen“ zur Revision bzw. Diskussion des Status der „Besonderen Therapierichtungen“ im Arzneimittelgesetz (AMG) ist bekanntlich nicht auf der Bundesdelegiertenkonferenz von Bündnis90/Die Grünen behandelt, sondern zur Vorbereitung einer späteren Beschlussfassung an eine Fachkommission verwiesen worden.
Der Antrag erfuhr sowohl im Vorfeld als auch aktuell erhebliche Aufmerksamkeit in Politik und Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung eines „Wissenschaftlichen Gutachtens“ zweier Ärzte eines der Universität Witten Herdecke angeschlossenen Instituts tritt in diesem Kontext mit dem Anspruch auf, die Kernaussagen des Antrages der Jungen Grünen zu widerlegen. Auch außerhalb der politischen Sphäre wurde dieses Gutachten bereits zur Verteidigung der Homöopathie herangezogen. Das INH hat sich mit dessen Aussagen befasst und veröffentlicht nachstehend dazu seine kritische Stellungnahme.
Ein „wissenschaftliches Gutachten“ zum Homöopathieantrag der Grünen:
Stellungnahme des Informationsnetzwerks Homöopathie
Vorgeschichte
Bekanntlich hatten die Jungen Grünen zur Bundesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/Die Grünen im November 2019 einen Antrag zur Homöopathie eingebracht, der im Vorfeld sehr breit diskutiert und von einer ungewöhnlich großen Zahl von Basismitgliedern (268) unterstützt wurde. Es kam aber doch nicht zu einer Behandlung im Plenum, sondern zu einer Verweisung an eine Fachkommission zur Vorbereitung einer späteren Diskussion. Zu diesem Antrag haben nun zwei Ärzte eines der Universität Witten/Herdecke angeschlossenen Instituts ein „wissenschaftliches Gutachten“ präsentiert, das auch außerhalb des politischen Rahmens zur Argumentation pro Homöopathie herangezogen wird.
Der Antrag der Jungen Grünen
Der Antrag der Jungen Grünen zur Bundesdelegiertenkonferenz bezog sich auf die Homöopathie und die anderen „besonderen Therapierichtungen“ nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Damit bezieht er sich auch auf die Anthroposophische Medizin sowie die Pflanzenheilkunde. Die Antragssteller fordern, dass die Sonderrechte der besonderen Therapierichtungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften beendet oder zumindest überdacht werden sollten. Dazu gehört, dass die einfache Registrierung von Homöopathika und die Möglichkeit einer Zulassung aufgrund des Binnenkonsenses durch ein in anderen Bereichen übliches Zulassungsverfahren auf wissenschaftlicher Grundlage ersetzt werden solle. Zudem wird gefordert, die Finanzierung von nicht über einen Placeboeffekt hinaus wirksamen Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen zu beenden.
Der Antrag wird mit den fehlenden Nachweisen für eine über den Placeboeffekt hinausgehende Wirksamkeit begründet sowie dem daraus folgenden Risiko, das Patienten eingehen, wenn sie bei ernsthafteren Beschwerden im Vertrauen auf die vielfach postulierte Wirksamkeit tatsächlich wirksame Therapien nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen.
Das „Wissenschaftliche Gutachten“
Die beiden anthroposophischen Ärzte Harald J. Hamre und Helmut Kiene haben nun ein „Wissenschaftliches Gutachten“ [i] zu diesem Antrag vorgelegt.
Offenbar befürchtet man, dass es auch Auswirkungen auf das eigene Arbeitsfeld hätte, wenn die Homöopathie und die besonderen Therapierichtungen generell ihre Sonderstellung im Arzneimittelrecht verlieren. Dies berechtigt zu der Folgerung, dass die gutachtlichen Aussagen zumindest tendenziell interessengeleitet sind, wenn dies auch von den Autoren nicht offen erklärt wird.
Beide Autoren gehören zu einem der Universität Witten/Herdecke angeschlossenen „Institut für angewandte Erkenntnistheorie und medizinische Methodologie“, das nach den allgemein zugänglichen Informationen über fünf Mitarbeiter verfügt. Auftraggeber war eine „Internationale Akademie für integrative wissenschaftlich orientierte Homöopathie, Berlin“. Diese Vereinigung wurde offenbar erst vor Kurzem gegründet und soll als gemeinnütziger Verein (!) die Forschung zur Homöopathie fördern. Neben der ersten Vorsitzenden Irene Schlingensiepen, Erfinderin der sogenannten Quellenhomöopathie [ii], ist ein Beirat benannt, in dem sich eine Reihe bekannter Namen der homöopathischen Szene findet.
Das Gutachten diskutiert nicht den zentralen Punkt des Antrags der Jungen Grünen, der letztlich die Frage stellt, warum die Sonderregelungen im Arzneimittelrecht sinnvoll sein sollen. Es gibt hier eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder sind Homöopathika wirksame Arzneimittel, wenn vielleicht auch nur bei einzelnen Indikationen, dann braucht es diese Sonderregelung nicht. Oder die Mittel sind unwirksam, mithin keine Medizin, dann kann es kein Argument dafür geben, dass solche Mittel überhaupt eine gesetzliche Verankerung im Arzneimittelrecht brauchen, schon gar nicht die privilegierenden Sonderregelungen.
Stattdessen beschäftigen sich die Gutachter lediglich mit den Aussagen, die zur Begründung des Antrages zur Homöopathie genannt werden, nicht jedoch mit der Sinnhaftigkeit der gestellten Forderung selbst. Neues kommt dabei allerdings nicht zutage. Es wird versucht, die Begründung mit den üblichen Mitteln des selektiven Zitierens („Cherrypicking“) und des Verdrehens der Faktenlage zu widerlegen. In dem Gutachten werden somit lediglich drei Thesen des ursprünglichen Antrags aufgegriffen:
1. These des Antrages:
„Eine Änderung der Wirksamkeit eines Stoffes durch die sogenannte Potenzierung ist nicht nachweisbar.“
Gegenthese des Gutachtens:
Hamre und Kiene nennen als Beleg zwei Übersichtsarbeiten, in denen außerklinische Laboruntersuchungen ausgewertet werden. Aus diesen Arbeiten, so sagen die Autoren, gehe hervor, dass homöopathisch potenzierte Lösungen im Laborexperiment spezifische Effekte hervorrufen könnten und somit sei die These im Antrag falsch.
Stellungnahme des INH:
Unabhängig von einer naturwissenschaftlichen Bewertung der angeführten Quellen liegen diese außerhalb des gegebenen Kontextes. Der Antrag der Grünen ist klar auf das Arzneimittelrecht in der Human- und Veterinärmedizin gerichtet. So muss man, auch wenn dies im Antrag nicht explizit formuliert wurde, davon ausgehen, dass die therapeutische Wirksamkeit unterschiedlicher Potenzen auf Mensch und Tier gemeint ist. Die Autoren des Gutachtens verweisen jedoch auf Übersichtsarbeiten zu außerklinischen Laboruntersuchungen und Experimenten an Pflanzen- und Tiermodellen, was keine Aussage zu therapeutischen Wirkungen der untersuchten Mittel in der klinischen Human- und Veterinärmedizin impliziert. Deshalb ist im regulären Zulassungsprozess für Arzneimittel auch immer eine klinische Überprüfung der Wirkung am Menschen erforderlich. Diese Überprüfung überstehen längst nicht alle Mittel, bei denen die vorhergehenden Laboruntersuchungen noch vielversprechend waren. Lediglich eine kleine Minderheit der entwickelten Präparate erreicht die Zulassung als Arzneimittel.
Außerdem sind diese Versuche keinesfalls so deutlich ausgefallen, wie man es von einer wirkmächtigen Therapie eigentlich erwarten sollte. „Kein positives Resultat war stabil genug, dass es in allen Untersuchungen reproduziert werden konnte“, schreibt zum Beispiel Claudia Witt in der Zusammenfassung der im Gutachten zitierten Arbeit. Es fehlt also an der Reproduzierbarkeit, dem wichtigsten Kriterium für die Unterscheidung zwischen Zufallsergebnissen und real existierenden Phänomenen überhaupt. Hinzu kommt, dass alle Ergebnisse als „positiver Effekt“ gezählt wurden, bei denen irgendein Unterschied zwischen dem Homöopathikum und reinem Lösungsmittel beobachtet wurde. Anders ausgedrückt: Es wurde nicht hinterfragt, ob die Effekte auch diejenigen sind, die nach homöopathischer Lehre zu erwarten wären. Endler beispielsweise will gezeigt haben, dass hochpotenziertes Thyroxin die Metamorphose von Kaulquappen verlangsamt. Aus Sicht der Homöopathen offenbar ein voller Erfolg – auch wenn damit das Homöopathikum augenscheinlich die Lebensfunktionen gesunder Organismen negativ beeinflusst hat, was der gängigen Aussage, Homöopathie sei sanft und hätte keine Nebenwirkungen, glatt widerspricht.
2. These des Antrages:
„Die fehlende Wirksamkeit homöopathischer Verfahren über den Placebo-Effekt hinaus wurde mehrfach in sehr großen und qualitativ hochwertigen Studien dargelegt.“
Gegenthese des Gutachtens:
Hamre und Kiene bedienen sich der in der Homöopathie vielfach geübten Kunst des selektiven Zitierens, um diese Aussage zu widerlegen. Man zitiert sechs systematische Übersichtsarbeiten (es gibt aber elf [iii]), bei allen seien, so die Autoren, signifikante Ergebnisse aufgetreten, auch wenn dies bei einem der Reviews nicht explizit angegeben und insofern nur zu vermuten sei.
Stellungnahme INH:
Nicht erwähnt werden die durchweg von allen Autoren geäußerten Vorbehalte zur Qualität der in die Reviews eingeschlossenen Studien. In allen Reviews kommen die Forscher zu dem Schluss, dass es unmöglich sei, daraus auf eine Wirksamkeit der Homöopathie zu schließen. In einigen Reviews – unter anderem in einigen der im „Gutachten“ zitierten Arbeiten – weisen die Verfasser explizit darauf hin, dass kein Krankheitsbild identifiziert werden konnte, bei dem die Homöopathie sinnvoll einsetzbar wäre (Linde 1996, Mathie 2017).
Dass sich bei der Addition vieler Einzelstudien geringer Qualität irgendwann eine statistische Signifikanz ergibt, ist eine zwangsläufige Erscheinung der Mathematik, ähnlich wie die laufende Addition positiver Zahlen zu einer immer größeren Gesamtsumme führt. In Studien minderer Qualität, bei der Homöopathie praktisch ausnahmslos der Fall, werden die Effekte der Behandlung üblicherweise überzeichnet, auch wenn sie vielleicht keine statistische Signifikanz erreichen. Andererseits wird die Effektstärke, die zu einer statistischen Signifikanz führt, mit zunehmender Teilnehmerzahl immer kleiner – und es ist nur eine Frage der Anzahl der Studien, bis das kombinierte Ergebnis bei der dadurch vergrößerten Gesamtzahl der Studienteilnehmer quantitativ signifikant wird.
Die Betrachtung der Signifikanz der zusammengefassten Studien führt daher in die Irre, wenn die Qualität der zugrundeliegenden Einzelstudien außer Acht gelassen wird. Bei der Bewertung der gesamten Studienlage zeigen die bislang vorliegenden elf Reviews genau diesen Sachverhalt auf: Bei einer unkritischen Betrachtung aller Studien kann es durchaus so aussehen, dass ein kleiner therapeutischer Effekt über Placebo hinaus möglich sein könnte, eine qualitative Betrachtung zeigt jedoch, dass dies keine belastbare Erkenntnis ist. Die qualitative Betrachtung der in einem Review eingeschlossenen Arbeiten ist jedoch das A und O der systematischen Analyse einer Studienlage. [iv]
Sensitivitätsanalysen [v] sind zunächst einmal das, was aus ihrem Namen hervorgeht, nämlich die Untersuchung, wie stark das Ergebnis einer Meta-Analyse von einzelnen Faktoren abhängig ist. Deshalb werden solche Betrachtungen öfters ausgeführt, besonders zur Qualität der Einzelstudien aber auch für andere Einflussgrößen.
Hamre und Kiene stellen fest, dass in den von ihnen selektiv zitierten Reviews insgesamt 50 solcher Analysen zur Studienqualität ausgeführt worden seien. Dies wäre erstaunlich, denn um den Einfluss eines relevanten Faktors zu erfassen, genügt pro Review eine Analyse. Wahrscheinlich meinen die Autoren jedoch, dass man in den ausgeführten Sensitivitätsanalysen zur Studienqualität die Daten in insgesamt 50 verschiedene Kategorien (etwa gut / mittel / schlecht) gegliedert hat. In insgesamt 16 dieser Kategorien seien statistisch signifikante Ergebnisse aufgetreten, was ohne nähere Definition offenbar irgendetwas Positives belegen soll. Allerdings: Bei 34 Fällen war das wohl nicht der Fall. Die Autoren ziehen ihre Schlüsse mithin aus der falschen Zahl: augenscheinlich verschwindet in den meisten Fällen das positive signifikante Resultat, wenn man die Qualität der Studien mit in Betracht zieht.
Es sei darauf hingewiesen, dass das bislang umfangreichste Review dieser Art, die Untersuchung des Australischen Gesundheitsministeriums, ebenfalls das Ergebnis erbrachte, dass es kein Krankheitsbild gibt, bei dem Homöopathie sinnvoll einsetzbar wäre. [vi] Zum gleichen Ergebnis kommen auch die insgesamt vier Reviews von RT Mathie, der als Mitarbeiter des britischen Homeopathy Research Institute sicher nicht gegen die Homöopathie voreingenommen war. Das bislang letzte Review (Antonelli et al., 2019) endet mit dem ausdrücklichen Fazit der Autoren, dass es sich bei der Homöopathie bestenfalls um eine Placebotherapie handelt.
3. These des Antrags:
„Einige betonen das gesundheitliche Risiko der verspäteten Behandlung durch Symptomverschleppung, wenn Homöopathika bei gefährlichen bzw. chronischen Erkrankungen anstatt eines Medikaments mit pharmazeutischen Wirkstoffen eingenommen werden.“
Gegenthese des Gutachtens:
Hamre und Kiene versuchen, diese auf logischen Folgerungen basierende Aussage mit Verweis auf eine fehlende Evidenz als reine Spekulation zu verwerfen.
Stellungnahme des INH:
Im Rahmen einer Verteidigung der Homöopathie gibt dies zu Verwunderung Anlass. Die Homöopathie selbst beruht auf Spekulationen darauf, dass die gesicherten Erkenntnisse aus Wissenschaft, Technik und täglichem Leben falsch sein könnten und stattdessen deren aberwitzige Konzepte zuträfen. Demnach soll es ein „Ähnlichkeitsgesetz“ geben, eine Lebenskraft, deren Verstimmung sich als Krankheit äußert, „Miasmen“ genannte vererbbare „Urübel“ und die Annahme, dass Verdunstungsrückstände von geschütteltem Wasser auf Zucker irgendwie irgendetwas vom Ausgangsstoff auf den Patienten übertragen, was ganz ungemeine Heilwirkungen hervorrufen könne.
Es muss daher mehr als befremdlich erscheinen, dass Vertreter bzw. Verteidiger einer rein spekulativen Lehre wie der Homöopathie eine absolut plausible Annahme aufgrund „fehlender Evidenz“ als spekulativ-irreführend ansehen: Nämlich die (sich täglich bestätigende) Annahme, dass die Patienten die vollmundigen und oft geäußerten Werbeaussagen der Homöopathen zur Wirksamkeit und Sicherheit ihrer Mittel auch glauben könnten, woraus sich die Schlussfolgerung ergibt, dass Menschen auch danach handeln und damit falsche und für sie negative Gesundheitsentscheidungen treffen könnten. An „empirischen Nachweisen“ dürfte es deshalb mangeln, weil es keine statistischen Daten über Schäden durch Homöopathie gibt, da sie nicht erfasst werden. Später, nach einer vergeblichen homöopathischen Therapie aufgesuchte Behandler aus der wissenschaftlichen Medizin werden in der Regel nicht wissen können, ob und in welchem Maße aufgrund vorheriger Inanspruchnahme von Scheintherapien sinnvolle Therapien verschleppt worden sind.
Wie den Verfassern des Gutachtens allerdings offenbar entgangen ist, gibt es durchaus eine konkrete, methodisch hochwertige empirische Untersuchung dazu, dass die Nutzer von komplementär- und alternativmedizinischen Angeboten diese Verhaltensmuster zeigen. Sie nehmen eine Krebstherapie erst zu einem späteren Zeitpunkt auf als konventionell behandelte Patienten, sie verweigern in höherem Ausmaß konventionelle Behandlungen und zeigen ebenfalls eine geringere Therapietreue. Als Folge zeigen sich bei den Patienten, die sich zusätzlich alternativmedizinischen Therapien unterzogen haben, deutlich geringere Überlebensraten. [vii]
Was die Ausführungen von Hamre und Kiene zu Nebenwirkungen zur Problematik des Gesundheitsrisikos durch verspätete Aufnahme einer wirksamen Therapie beitragen soll, bleibt das Geheimnis der beiden Autoren.
Fazit:
Sowohl der Inhalt des Gutachtens als auch das von den Autoren gezogene Fazit werden dem Anspruch, die Positionen des Antrages der Jungen Grünen zu widerlegen, nicht gerecht. Es konnte nicht widerlegt werden,
-
- dass es keine Evidenz für die therapeutische Wirksamkeit unterschiedlicher homöopathischer Potenzen in der Human- oder Veterinärmedizin gibt,
- dass bislang kein systematisches Review bzw. keine Metaanalyse der Studienlage eine belastbare Evidenz für die Wirksamkeit von homöopathischen Präparaten über Placebo hinaus ergab,
- dass das Vertrauen auf die Homöopathie in der Patientenschaft das Risiko von Unterlassen oder Verzögerungen einer wirksamen Behandlung und damit einer gesundheitlichen Schädigung beinhaltet.
16. Dezember 2019
Informationsnetzwerk Homöopathie
Dr. Natalie Grams Dr.-Ing. Norbert Aust Udo Endruscheit
Die Stellungnahme der Gutachter auf diese Gegendarstellung und die Replik des INH darauf findet sich hier.
Quellen/Referenzen
[i] Wissenschaftliches Gutachten: https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/Hamre_Kiene_-_Gutachten_zum_Antrag_V01.pdf
[ii] https://www.homöopedia.eu/index.php/Artikel:Varianten_der_Hom%C3%B6opathie#Quellenhom.C3.B6opathie
[iii] https://www.xn--homopedia-27a.eu/index.php/Artikel:Systematische_Reviews_zur_Hom%C3%B6opathie_-_%C3%9Cbersicht
[iv] Cochrane Handbook for Systematic Reviews of Interventions; Chapter 8; http://handbook-5-1.cochrane.org
[v] Netzwerk EBM: Glossar zur Evidenzbasierten Medizin, hier: Sensitivitätsanalyse; https://www.ebm-netzwerk.de/de/medien/pdf/ebm-glossar.pdf/@@download
[vi] „Based on the assessment of the evidence of effectiveness of homeopathy, NHMRC concludes that there are no health conditions for which there is reliable evidence that homeopathy is effective.“ – NHMRC 2015: NHMRC INFORMATION PAPER Evidence on the effectiveness of homeopathy for treating health conditions (https://www.nhmrc.gov.au/sites/default/files/images/nhmrc-information-paper-effectiveness-of-homeopathy.pdf)
[vii] Johnson SB, Park HS et al.: Complementary Medicine, Refusal of Conventional Cancer Therapy and Survival among Patients with Curable Cancers, International Journal of Radiation Oncology, 2018 (102), Supplement 2018, E399-E400 https://www.redjournal.org/article/S0360-3016(18)32634-8/pdf
Bild von Mediamodifier auf Pixabay
5 Antworten auf „Stellungnahme des INH zum „Wissenschaftlichen Gutachten“ betr. Homöopathie-Antrag bei Bündnis90/Die Grünen“
Kommentare sind geschlossen.