Homöopathie im Fokus der GKV-Finanzierungskommission

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Summary

Nun scheint das Ende der Kostenerstattung für Homöopathie wirklich bevorzustehen - im Zuge der sogenannten GKV-Finanzierungsreform. Fragt sich, weshalb das nicht längst geschehen ist. In der Sache hat sich nämlich genau nichts geändert.


Eine Einordnung aus Sicht des INH

Das Informationsnetzwerk Homöopathie (INH) nimmt mit einer gewissen Überraschung zur Kenntnis, dass ein mögliches Ende der GKV-Kassenerstattung für die Homöopathie in den jüngsten Äußerungen des Bundesministeriums für Gesundheit prominent im Zusammenhang mit geplanten Reformmaßnahmen zur Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung genannt wird.
Nach rund zehn Jahren kontinuierlicher Aufklärungsarbeit zur Evidenzlage der Homöopathie begrüßen wir natürlich grundsätzlich, dass das Thema nun im gesundheitspolitischen Diskurs angekommen zu sein scheint.

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Wenigstens ein Stück – Photo by Elijah O’Donnell on Pexels.com

Abrupte kommunikative Wendung

Vor diesem Hintergrund überrascht allerdings schon die plötzliche kommunikative Schwerpunktsetzung. Noch Ende des vergangenen Jahres hatte das INH ein Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit gerichtet, in dem nochmals eine Revision der Privilegierung von Homöopathie im Arzneimittel- und im Sozialrecht eingefordert wurde.
Die Antwort beschränkte sich damals auf allgemeine Hinweise zum Status quo – einschließlich des bekannten Zirkelschlusses, wonach politischer Handlungsbedarf nicht erkennbar sei, solange Krankenkassen entsprechende Leistungen anböten. Sicher, mit der neuen Stellungnahme aus dem Munde der Ministerin werden wir in unserer Einschätzung voll bestätigt – aber was hat sich denn in der Sache eigentlich geändert seit Ende des vergangenen Jahres? In der Sache – nichts.

Es ist also nicht verwunderlich, wenn viele Kritiker der Homöopathie auch aus unserem Umfeld mit einer Mischung aus Zustimmung zum sachlichen Kern und Verwunderung über die abrupte Richtungsänderung reagieren.

Unscharfe Kommunikation und systematische Unschärfen

In der öffentlichen Darstellung fällt jedoch auf, dass zentrale Begriffe unscharf verwendet und systematisch unterschiedliche Bereiche miteinander vermischt werden.
So wird häufig vom „Leistungskatalog der GKV“ gesprochen, obwohl dieser ausschließlich die Regelleistungen umfasst, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) festgelegt werden. Homöopathische Leistungen gehören nicht zu diesen Regelleistungen, sondern zu den freiwilligen Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen, mithin auch nicht zum “GKV-Leistungskatalog”.

Auch die gemeinsame Nennung von Homöopathie und dem anlasslosen Hautkrebs‑Screening wirkt aus fachlicher Sicht unscharf. Beide Maßnahmen gehören unterschiedlichen Kategorien an und unterscheiden sich erheblich in ihrer Relevanz für die Versorgung. Dies lässt leider vermuten, dass es an einem wirklich systematischen Vorgehen bei der GKV-Finanzierungsreform noch fehlt. Es bleibt zu hoffen, dass das tatsächliche Vorgehen – offenbar als Eins-zu-Eins-Umsetzung der Vorschläge der GKV-Finanzierungskommission geplant – mit größerer Konsistenz erfolgt als die bisherige Kommunikation dazu.

Wie geht es weiter? Die künftigen Schwerpunkte des INH

Unabhängig von möglichen Änderungen bei den Satzungsleistungen, wie sie Minister Lauterbach schon vor über zwei Jahren sauber konzipiert hatte, bleibt die Arbeit des INH unverändert notwendig.
Die Erstattung homöopathischer Leistungen ist nur ein Randaspekt eines größeren Problems: der weiterhin bestehenden Sonderstellung homöopathischer Präparate und der unklaren Kommunikation über evidenzbasierte Kriterien.

Für die kommenden Jahre sieht das INH drei zentrale Aufgaben:

1. Eintreten gegen die Arzneimitteleigenschaft homöopathischer Präparate

Solange Homöopathika rechtlich als Arzneimittel gelten, vermitteln sie einen Wirkungsanspruch, den sie nach wissenschaftlichen Kriterien nicht erfüllen.
Das INH wird weiterhin darauf hinwirken, diese Sonderstellung zu revidieren. Einen “Binnenkonsens”, dessen Entscheidungen sich jeder neutralen Überprüfbarkeit entziehen, darf es nicht mehr geben.

2. Erhalt des Angebotes der Patienten‑ und Öffentlichkeitsaufklärung

Die Nachfrage nach Homöopathie entsteht natürlich weiterhin durch Fehlinformationen, Missverständnisse und die besondere Stellung im Arzneimittelrecht. Letztere würde bei einer reinen Korrektur der Satzungsleistungen im SGB V beispielsweise nach wie vor eine Apothekenpflicht für Homöopathika bedingen und die “öffentliche Glaubwürdigkeit” der Homöopathie aufrechterhalten.
Die Aufklärung über die fehlende Evidenz bleibt daher zentral – unabhängig davon, ob Krankenkassen die Kosten übernehmen oder nicht.

3. Einsatz für ein klares Bekenntnis zur Evidenzbasierung im Gesundheitssystem

Die aktuelle Reformkommunikation zeigt, dass Evidenz zwar erwähnt wird, jedoch oft in unpräzisen Formulierungen.
Für eine sachgerechte Versorgung ist es entscheidend, dass Bewertungsmaßstäbe klar definiert, transparent angewendet und Ausnahmen kritisch geprüft werden.
Das INH wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass Evidenzbasierung als verbindliches Prinzip des öffentlichen Gesundheitswesens gestärkt wird. Wir haben den Einsatz gegen die Homöopathie auch immer deshalb geleistet, weil wir wissen, dass die Homöopathie der Vorreiter und das Zugpferd für viele andere pseudomedizinische Interventionen ist.


Fazit

Die mögliche Streichung homöopathischer Satzungsleistungen ist ein Schritt, ein wichtiger, zweifellos, aber kein Endpunkt. Kernaufgaben des INH bestehen fort – und gewinnen durch die aktuelle unscharfe und Diskussion durchaus an Bedeutung und auch an Breite..


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